Die Satzung
Satzung - Wassergenossenschaft Gendorf
Stand 01.11.2016
Die Satzung der Wassergenossenschaft Gendorf, Gemeinde Baldramsdorf im Bezirk Spittal an der Drau.
Dateigröße ca. 300 kB
§1 Name und Sitz der Wassergenossenschaft
- Die Wassergenossenschaft Gendorf hat ihren Sitz in Gendorf
- Der Schlüssel zur Ermittlung der Stimmen und Anteile bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Satzung.
§2 Zweck und Umfang der Wassergenossenschaft
Zweck der Wassergenossenschaft ist die Versorgung des Einzugsbereiches der Wassergenossenschaft mit Trink-, Nutz- und Löschwasser. Der Einzugsbereich ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan.
§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder sind die jeweiligen Eigentümer der im Verzeichnis der Mitglieder ausgewiesenen Grundstücke und Anlagen.
- Die Mitglieder haben ein Anrecht auf
- Teilnahme an der Genossenschaftsverwaltung gemäß dieser Satzung.
- Ersatz der Auslagen für alle im Auftrag der Wassergenossenschaft vollbrachten Leistungen.
- Mitglieder haben
- den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Ausschusses nachzukommen und die Beiträge rechtzeitig zu entrichten.
- eine Wahl in den Ausschuss anzunehmen und die hieraus erwachsenen Verpflichtungen gegen Ersatz der Barauslagen zu erfüllen
- jede Veränderung hinsichtlich des Eigentums und der Verwendung ihrer in die Wassergenossenschaft einbezogenen Grundstücke und Anlagen dem Ausschuss anzuzeigen.
- die Richtlinien für den Wasserbezug einzuhalten.
§4 Organe der Wassergenossenschaft
Die Mitgliederversammlung, der Ausschuss und der Obmann bzw. sein Stellvertreter im Vertretungsfall sind jedenfalls Organe der Wassergenossenschaft.
§5 Mitgliederversammlung
- Die Gesamtheit der Mitglieder der Wassergenossenschaft bildet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung wird zwei Wochen vor Durchführung durch Verständigung aller Mitglieder vom Obmann einberufen. Die Einberufung muss wenigstens nach drei Jahren zur Beschlussfassung über den Voranschlag für das neue, sowie zur Rechnungslegung über das vergangene Jahr erfolgen. Der Voranschlag kann über maximal drei Jahre im Voraus beschlossen werden. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Hälfte des Ausschusses oder wenn dies Mitglieder mit mindestens einem Fünftel der Anteile (Gesamtstimmen) es verlangen, oder wenn der Obmann es für nötig hält.
- Die Mitgliederversammlung
- wählt die Ausschussmitglieder (Ersatzmänner) und die Rechnungsprüfer und bestellt einen Schiedsmann zur Schlichtung von Streitfällen (§16)
- erlässt nähere Weisungen an den Ausschuss bezüglich der ihm satzungsmäßig zustehenden Angelegenheiten,
- beschließt über die Ausführung des Genossenschaftsanlagen sowie über allfällige Abänderungen des Bauentwurfes,
- beschließt über die Ausführung von Genossenschaftsarbeiten in Eigenregie oder im Anbotswege,
- beschließt über die Baukostenaufbringung und die Aufnahme von Darlehen,
- bestimmt über den Maßstab für die Kostenaufteilung auf die einzelnen Mitglieder und beschließt allfällige Änderungen dieses Schlüssels,
- genehmigt den Rechnungsabschluss für die vergangene Geschäftsperiode (maximal drei Jahre),
- beschließt den Voranschlag für die kommende Geschäftsperiode (maximal drei Jahre),
- beschließt über die nachträgliche Einbeziehung und Ausscheidung von Grundstücke und Anlagen,
- beschließt Satzungsänderungen und
- beschließt die Auflösung der Wassergenossenschaft.
§6 Stimmenanteilsermittlung, Stimmrechtsausübung
- Bei Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung stehen den Mitgliedern so viele Stimmen zu, als sie Anteile (Bewertungseinheiten) haben. Dabei bleibt der ein Drittel der Gesamtstimmen übersteigende Anteil außer Betracht. Nutzungsberechtigte dürfen nur dann an der Mitgliederversammlung und Abstimmung teilnehmen, wenn der/die Liegenschaftseigentümer mit schriftlicher Erklärung sein/ihr Stimmrecht abgetreten hat/haben.
- In der Mitgliederversammlung sind nur eigenberechtigte Mitglieder stimmberechtigt; sie können persönlich oder durch einen eigenberechtigten, schriftlich bevollmächtigten Vertreter abstimmen. Der bevollmächtigte Vertreter darf nur ein Genossenschaftsmitglied vertreten. Für nicht eigenberechtigte Mitglieder stimmen ihre gesetzlichen Vertreter, für juristische Personen ihre zuständigen Organe.
- Jede gemäß §5 Abs. 2 einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Obmann, oder wenn dieser abwesend ist sein Stellvertreter, den Ausschlag. Mitglieder, die sich bei Abstimmungen der Stimme enthalten, werden bei diesem Tagesordnungspunkt wie nicht anwesend gewertet. Für die Abstimmung bzgl. gemeinschaftlicher Anteile (mehrere Eigentümer an einer Liegenschaft) gilt einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Anteilsberechtigten, bei Stimmengleichheit ist die Zustimmung nicht gegeben.
- Änderungen der Satzung, des Maßstabes für die Kostenaufteilung und des Stimmrechtes, weiters die Auflösung der Wassergenossenschaft können gültig nur mit 75% der Stimmen der bei der Mitgliederversammlung Anwesenden oder bei Beschlussfassung im Umlaufwege mit 75% aller Stimmen beschlossen werden; sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die zuständige Wasserrechtsbehörde.
- Der zuständigen Wasserrechtsbehörde und der Wasserbuchbehörde (Abteilung 18 - Wasserwirtschaft des Amtes der Kärntner Landesregierung) ist jährlich ein Verzeichnis der Mitglieder mit Anteilen (Stimmen) unter Anführung der Änderungen unaufgefordert vorzulegen.
- Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Dabei sind die Abstimmungsverhältnisse, insbesondere bei gemeinschaftlichen Anteilsrechten, in nachvollziehbarer Weise festzuhalten. Wortmeldungen sind nur über Antrag zu protokollieren.
§7 Wahl des Ausschusses und des Obmannes
- Zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen einen Ausschuss, der aus 8 Mitgliedern besteht, auf die Dauer von vier Jahren, außerdem sind zwei Ersatzmitglieder zu wählen.
- Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte auf die Dauer seiner Funktion den Obmann und dessen Stellvertreter sowie den Kassier, den Schriftführer und deren Stellvertreter. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit aller Ausschussmitglieder auf sich vereinigt, dabei erfolgt die Abstimmung nach Köpfen. Ergibt eine Wahl keine Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen den beiden Mitgliedern mit den meisten Stimmen und bei Stimmengleichheit das Los.
- Jedes Mitglied muss die Wahl annehmen und die damit verbundenen Obliegenheiten erfüllen. Die Wahl darf nur ablehnen, wer über 65 Jahre alt oder gebrechlich ist, oder außerhalb der Gemeinde des Genossenschaftssitzes wohnt, oder in der vorangegangenen Wahlperiode Ausschussmitglied war.
- Ein Ausscheiden ist nur aus triftigen Gründen im Einvernehmen mit dem Ausschuss möglich.
- Endet die Funktionsperiode vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe, bleiben die bisherigen bis zum Amtsantritt der neu gewählten im Amt.
- Die Namen der gewählten Genossenschaftsorgane und der für die Wassergenossenschaft Zeichnungsberechtigten sind nach jeder Wahl der Wasserrechtsbehörde und der Wasserbuchbehörde anzuzeigen.
- Die Ausschussmitglieder müssen an den Sitzungen persönlich teilnehmen. Über Beschluss des Ausschusses können auch Außenstehende fallweise den Sitzungen beigezogen werden.
- Beschwerden betreffend Wahlvorgang und Wahlrecht sind nur innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl zulässig und bei der Wasserrechtsbehörde einzubringen.
- Einer Minderheit von mindestens 20% der Mitglieder ist über ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuss einzuräumen.
§8 Der Ausschuss
- Dem Ausschuss obliegt die Leitung und Besorgung der laufenden Angelegenheiten, so weit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. In seinen Wirkungskreis gehören insbesondere:
- wählt die Ausschussmitglieder (Ersatzmänner) und die Rechnungsprüfer und bestellt einen Schiedsmann zur Schlichtung von Streitfällen (§16)
- die Beaufsichtigung des Genossenschaftsarbeiten und die Instandhaltung der genossenschaftlichen Anlagen,
- der Beschluss über eine Dienstanweisung für den Wasserwart,
- die Einhebung der fälligen Genossenschaftsbeiträge und deren Verrechnung,
- die Führung der Satzungsbeilagen und
- die Vorbereitung der Anträge für die Mitgliederversammlung.
- In allen diesen Angelegenheiten hat der Ausschuss die von der Mitgliederversammlung getroffenen Bestimmungen zu beachten.
- Der Obmann muss den Ausschuss je nach Bedarf, oder wenn mindestens ein Drittel der Ausschussmitglieder es verlangt einberufen.
- Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Ausschussmitglieder, bei Stimmengleichheit gibt der Obmann oder (wenn er abwesend ist) sein Stellvertreter den Ausschlag.
§9 Der Obmann
- Der Obmann und (bei seiner Verhinderung) sein Stellvertreter vertreten die Wassergenossenschaft nach Außen. In Angelegenheiten, die dem Ausschuss oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, hat der Obmann rechtzeitig die erforderlichen Beschlüsse zu veranlassen. Wenn in dringlichen Fällen die rechtzeitige Abhaltung einer Ausschusssitzung nicht möglich ist, kann der Obmann dem Ausschuss vorbehaltene Angelegenheiten selbstständig entscheiden, muss aber unverzüglich die nachträgliche Entscheidung des Ausschusses einholen.
- Für den Ausschuss und für die Wassergenossenschaft zeichnet der Obmann oder, wenn dieser verhindert ist, sein Stellvertreter.
- Der Obmann leitet alle Beratungen und Abstimmungen des Ausschusses und der Mitgliederversammlung, über die Ausschusssitzungen sind Protokolle zu führen.
§10 Jahresvoranschlag und Rechnungsprüfung
- Der Kassier hat den Rechnungsabschluss über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie für jedes Geschäftsjahr oder für einen Zeitraum bis höchstens drei Jahre einen Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Der Kassier berichtet ferner der Mitgliederversammlung über den Stand des Genossenschaftsvermögens.
- Der Kassier steht unter verantwortlicher Kontrolle des Obmannes und des Ausschusses. Er nimmt die Einnahmen in Empfang und vollzieht die Auszahlungen auf Grund der vom Obmann gefertigten Anweisungen. Auszahlungsanweisungen über Beträge von mehr als € 10.000,- sind vom Obmann und einem weiteren Ausschussmitglied zu fertigen.
- Zur Überprüfung der Rechnungen, die mit Belegen zu versehen sind und vor der Mitgliederversammlung 14 Tage lang zur Einsichtnahme durch die Mitglieder aufzuliegen haben, wählt die Mitgliederversammlung im Sinne der §5 und §6 der Satzungen zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren, die jedoch weder Ausschussmitglieder noch Ersatzmänner sein dürfen. Sie haben alle Belege sowie den Kassenstand zu prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten.
- Der Rechnungsabschluss hat jährlich zu erfolgen und ist der Mitgliederversammlung spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres vorzulegen.
§11 Einhebung von Baukostenbeiträgen
- Baukosten, die weder durch öffentliche Subventionen, noch durch Darlehen oder sonstige Mittel der Wassergenossenschaft gedeckt sind, werden entsprechend dem Jahresvoranschlag bei den Mitgliedern eingehoben. Dabei können auch geplante Investitionen laut Voranschlag berücksichtigt werden.
- Die Kosten werden entsprechend den Anteilen (Bewertungseinheiten) umgelegt.
- Die anlässlich der Bildung einer Wassergenossenschaft einzelnen Mitgliedern erwachsenen Kosten sind von der Wassergenossenschaft in dem als notwendig anerkannten Umfang zu ersetzen.
- Die Beiträge sind grundsätzlich in Geld zu leisten und innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Vorschreibung einzuzahlen. Rückständige Beiträge sind, wenn die Einmahnung durch den Obmann fruchtlos geblieben ist, im Verwaltungsvollstreckungswege einzubringen.
- Die Beiträge können über besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung von den Genossenschaftsmitgliedern auch in Form von Arbeitsleistungen, Materiallieferungen, Zufuhr und dergleichen geleistet werden, wenn dies möglich ist, ohne die sachlich entsprechende und rechtzeitige Ausführung der Arbeiten zu beeinträchtigen. Wenn die vom Ausschuss den einzelnen Besitzern angebotenen Naturalleistungen von diesen nicht innerhalb der gestellten Fristen bewirkt wurden, so verfällt der Anspruch auf diese Naturalleistungen und sind die Beiträge in Geld abzustatten.
- Bei Erweiterungen und Änderungen der in die Wassergenossenschaft einbezogenen Grundstücke und Anlagen, durch die ein höherer Wasserverbrauch zu erwarten ist, haben die Mitglieder Ergänzungsbeiträge zu leisten. Wohnraumschaffung von ≥ 30m² Wohnfläche
§12 Wartung der Anlage
- Mit der Wartung der Anlage wird ein sachkundiger Wasserwart betraut.
- Die Anlage ist vom Wasserwart gemäß der beschlossenen Dienstanweisung zu warten.
§13 Wasserbezugsbeiträge
- Für Tilgung und Verzinsung von Darlehen, für Betrieb und Instandhaltung der Anlage sowie zur Bildung einer angemessenen Rücklage für die Erneuerung haben die Mitglieder Wasserbezugsbeiträge zu entrichten.
- Die Wasserbezugsbeiträge sind verzinst anzulegen und dürfen nur widmungsgemäß verwendet werden.
- Die Gesamthöhe der jährlichen Wasserbezugsbeiträge muss die Jahresausgaben für Tilgung und Verzinsung von Darlehen, Betrieb und Instandhaltung der Anlage sowie für eine angemessene Erneuerungsrücklage decken. Die Aufteilung auf die Mitglieder erfolgt nach Anteilen (Bewertungseinheiten = Wasser Versorgungseinheiten). Wird das Wasser über Hauswasserzähler abgegeben, so erfolgt die Aufteilung nach dem Wasserverbrauch. Auch ein Bereitstellungsbeitrag kann vom Ausschuss festgelegt werden.
- Die zur Ermittlung der Wasserbezugsbeiträge dienenden Angaben sind buchhalterisch auszuweisen.
- Diese Beiträge sind innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Vorschreibung zu bezahlen. Rückständige Beiträge sind, wenn die Einmahnung durch den Obmann fruchtlos geblieben ist, im Verwaltungsvollstreckungswege einzubringen.
§14 Ausscheiden von Mitgliedern
- Grundstücke und Anlagen können nachträglich im Einvernehmen aus der Wassergenossenschaft ausgeschieden werden. In solchen Fällen besteht für die Ausscheidenden kein Anspruch auf Ersatz geleisteter Beiträge.
- Ausgeschiedene Grundstücke und Anlagen haften Genossenschaftsgläubigern gegenüber für Forderungen, die von der Wassergenossenschaft nicht hereingebracht werden können, nach Maßgabe der zuletzt innegehabten Anteile. Dies gilt auch bei Förderungen des genossenschaftlichen Unternehmens aus öffentlichen Mitteln. Die Haftung wird durch einen Eigentümerwechsel nicht berührt.
§15 Auflösung der Wassergenossenschaft
- Die Auflösung der Wassergenossenschaft erfolgt durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde auf Grund eines mit der erforderlichen Mehrheit gemäß § 6 Abs. 5 gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung nach Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten.
- Bei Auflösung der Wassergenossenschaft fällt das Genossenschaftsvermögen den Mitgliedern im Verhältnis ihrer Anteile (Bewertungseinheiten = Wasserversorgungseinheiten) zu. Die Mitgliederversammlung kann aber mit einer Mehrheit gemäß § 6 Abs. 5 über das Genossenschaftsvermögen anders verfügen. Forderungen werden wie Genossenschaftsvermögen behandelt.
§16 Schlichtung von Streitfällen
- Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Wassergenossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis sind dem Schiedsmann vorzulegen, dieser wird von der Mitgliederversammlung bestellt.
- Der Schiedsmann darf keine andere Funktion in der Genossenschaft ausüben.
- Der Schiedsmann hat eine Schlichtung des Streites anzustreben. Gelingt diese nicht binnen sechs Monaten, so können die Streitteile die zuständige Wasserrechtsbehörde anrufen.